(1) Vertragsgrundlage ist das jeweils zwischen der BankenService.Berlin GmbH („BSB“) und dem Kunden vereinbarte Maßnahmen- und Kostenangebot.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche zwischen BSB und dem Kunden bestehenden Vereinbarungen. Entgegenstehende Regelungen oder abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn diesen ausdrücklich zugestimmt oder ein abweichender Rahmenvertrag vereinbart wurde.

(3) Änderungen dieser AGB werden im laufenden Vertragsverhältnis Vertragsbestandteil, wenn BSB auf die Änderungen hingewiesen hat und der Kunde nicht ausdrücklich den Änderungen widerspricht.

(1) BSB erbringt Beratungsleistungen. Es handelt sich um Dienstleistungen, BSB schuldet daher die Erbringung, nicht aber einen bestimmten Erfolg vereinbarter Maßnahmen.

(2) Im Falle höherer Gewalt, welche die Erbringung der Leistung durch BSB erschwert oder unmöglich macht, ist BSB berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die nicht vorauszusehen und von BSB nicht zu vertreten sind, wie Wetterunbilden, Streik u.ä. Der Eintritt solcher Umstände ist von BSB sofort anzuzeigen.

(3) BSB behandelt die vom Kunden mitgeteilten auftrags- und geschäftsbezogenen Informationen mit größtmöglicher Diskretion, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

BSB ist berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung Dritte hinzuzuziehen, nämlich mit der Durchführung von Fremdleistungen zu beauftragen. Hierüber soll bei Beginn des Auftrags eine grundsätzliche Absprache getroffen werden. Der Kunde ist verpflichtet, BSB auf Aufforderung im Außenverhältnis von den Ansprüchen der Dritten freizustellen.

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und BSB im Rahmen des Projektes zu unterstützen, insbesondere Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die ihm vorgelegten Konzepte, Veröffentlichungen, Textmanuskripte und sonstige Maßnahmen zu prüfen und in angemessener Zeit zu genehmigen.

(2) BSB darf unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit eine Frist setzen, innerhalb der die Genehmigung erfolgen muss.

(3) Wenn und soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, ist BSB zur Ausführung von Leistungen nicht verpflichtet.

Der Inhalt eines Besprechungsprotokolls gilt als von beiden Seiten genehmigt und als verbindliche Leistungsbeschreibung, wenn der Kunde oder BSB nicht innerhalb einer Woche oder einer besonders vereinbarten Frist ab dessen Zugang dem Protokoll schriftlich widerspricht.

(1) Die Vergütung wird im Vertrag geregelt. Bei den dort genannten Beträgen handelt es sich in der Regel um Erfahrungs- und Richtwerte. Die Abrechnung der Leistung erfolgt gegen Nachweis des Zeitaufwands zu den aktuellen Stunden- bzw. Tagessätzen, es sei denn, es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Sämtliche Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Weicht der tatsächliche Aufwand um mehr als 10 % von der Kalkulation in der Vereinbarung ab, erstellt BSB dem Kunden eine Nachkalkulation und legt diese zur Genehmigung vor.

(3) Andere Auslagen, die im Rahmen der Projekte entstehen, werden gegen Nachweis vom Kunden erstattet. Dies gilt insbesondere für Reisespesen, die in der üblichen Weise abgerechnet werden können. Bahnfahrten können von BSB-Mitarbeitern in der 2. Klasse durchgeführt werden.

(1) Über Änderungen des Leistungsumfangs soll eine Einigung im Sinne eines neuen Vertrages herbeigeführt werden.

(2) Der Kunde kann die Durchführung bereits vereinbarter Maßnahmen einseitig verweigern. Er hat dies durch schriftliche Erklärung an BSB anzuzeigen. Dann ist er jedoch verpflichtet, einen BSB hieraus gegebenenfalls erwachsenden Schaden zu ersetzen.

(1) Von BSB gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(2) Eine Aufrechnung oder ein Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen unbestrittener, anerkannter oder gerichtlich festgestellter Forderungen zulässig.

(1) BSB überträgt dem Kunden grundsätzlich keine Rechte an geistigem Eigentum.

(2) Einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass BSB nach Durchführung der vereinbarten Leistungen, aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung des Vergütungsanspruches nebst Auslagen und Kosten, alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter der Vereinbarung gewährten Leistungen auf den Kunden überträgt.

(3) Hiervon ausgeschlossen werden können diejenigen Rechte an Konzept- und Projektarbeit, die für BSB unternehmensspezifisches Know-how darstellen.

(4) Für die Übertragungspflicht kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

(1) BSB haftet nicht für die sachliche Richtigkeit von Angaben des Kunden; die Prüfung der Kundenangaben gehört grundsätzlich nicht zum Auftragsumfang. Sofern der Kunde vorgeschlagene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig genehmigt hat, haftet BSB nicht für hieraus etwaig erwachsene Schäden auf Seiten des Kunden oder eines Dritten.

(2) BSB haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Hauptpflichten der Vereinbarung oder um Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit. Sofern BSB wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet, ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise entstehenden Schaden.

(3) BSB ist verpflichtet, auf mögliche generelle rechtliche Risiken aufmerksam zu machen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen bekannt werden. Eine Rechtsberatungspflicht besteht jedoch nicht.

(4) BSB haftet nicht für den Bestand an übertragenen Rechten. Ebenso wenig steht BSB dafür ein, dass sämtliche Leistungen im Rahmen der Vereinbarungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der geplanten Nutzung entgegenstehen.

(5) BSB haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, usw. Das gleiche gilt für die rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(6) Sofern BSB dem Kunden Zwischenberichte vorlegt, hat der Kunde diese innerhalb eines Monats ab Zugang zu prüfen und eventuelle Mängel in der Ausführung der Leistungen anzuzeigen. Nach Ablauf eines Monats gelten die Leistungen, über die der Zwischenbericht Rechenschaft legt, als genehmigt und als mangelfrei anerkannt.

(7) Die von BSB erarbeiteten Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen nicht die eigene unternehmerische Entscheidung des Kunden. Letztere liegt allein in der Risikosphäre des Kunden.

Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab deren Entstehung.

(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Berlin.

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der eventuell unwirksamen Regelung einer Regelung zuzustimmen, die der angedachten Regelung inhaltlich nahe kommt.